AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ebq-food
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen ebq-food FOOD , Inhaber: Eugen Baus; Anschrift: Zum See 6; 14542 Werder (Havel) – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Auftraggebern.
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Das Leistungsangebot richtet sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
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Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
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Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungen
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Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen:
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Unternehmensberatung in der Lebensmittelindustrie und Handel,
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Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit,
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Interim Management,
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Auditierung und Auditbegleitung,
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HACCP und Gefahrenanalysen,
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Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Zertifizierungen,
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IFS-, BRCGS- und vergleichbare Standards,
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Erstellung und Optimierung von QM-Systemen und Dokumentationen,
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Schulungen und Workshops,
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Prozessoptimierung und Projektmanagement.
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Art, Umfang, Leistungsort und Zeitraum der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
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Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen oder zertifizierungsbezogenen Erfolg.
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Insbesondere wird nicht garantiert, dass eine Zertifizierung, ein Audit, eine behördliche Kontrolle oder eine Kundenfreigabe erfolgreich abgeschlossen wird. Die Entscheidung hierüber liegt ausschließlich bei der jeweiligen Zertifizierungsstelle, Behörde, dem Kunden oder einer sonstigen zuständigen Stelle.
§ 3 Vertragsschluss
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Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
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Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder in Textform erfolgende Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
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Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung und der vereinbarten Termine führen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt alle Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
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Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.
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Soweit Leistungen vor Ort durchgeführt werden, stellt der Auftraggeber einen angemessenen Zugang zu den erforderlichen Betriebsbereichen, Mitarbeitern, Unterlagen und Systemen sicher.
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Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 5 Vergütung
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Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
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Die Vergütung kann insbesondere auf Basis von Tagessätzen, Stundensätzen, Pauschalen oder projektbezogenen Honoraren vereinbart werden.
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Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Ein vereinbarter Tagessatz umfasst die im Angebot definierte tägliche Arbeitszeit. Darüber hinausgehende Leistungen können entsprechend der vereinbarten Vergütung zusätzlich berechnet werden.
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Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
§ 6 Reisezeiten und Reisekosten
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Soweit nicht im jeweiligen Angebot anders vereinbart, werden notwendige Reise- und Übernachtungskosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet.
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Hierzu können insbesondere gehören:
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Fahrtkosten,
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Bahn- und Flugkosten,
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Mietwagen,
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Taxi,
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Parkgebühren,
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Mautgebühren,
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Hotelkosten und
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sonstige unmittelbar projektbezogene Reisekosten.
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Die Abrechnung von Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug sowie die Vergütung von Reisezeiten richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Angebot bzw. Auftrag.
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Reisezeiten können, sofern dies im Angebot oder Auftrag vereinbart wurde, ganz oder teilweise als Arbeitszeit berechnet werden.
§ 7 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
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Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der im Angebot oder Auftrag vereinbarten Abrechnungsweise.
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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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Bei längerfristigen Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschlags- bzw. Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten zu stellen.
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Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
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Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann der Auftragnehmer weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückhalten, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 8 Terminverschiebung und Stornierung
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Vereinbarte Termine sind verbindlich.
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Muss der Auftraggeber einen vereinbarten Einsatz-, Audit-, Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Projekttag absagen oder verschieben, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
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Soweit der ausgefallene Termin nicht anderweitig vergeben werden kann, können bei einer Absage durch den Auftraggeber folgende Ausfallvergütungen berechnet werden:
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bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei,
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13 bis 7 Kalendertage vorher: 50 % der vereinbarten Vergütung,
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6 bis 2 Kalendertage vorher: 75 % der vereinbarten Vergütung,
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weniger als 48 Stunden vorher oder bei Nichterscheinen bzw. Nichtdurchführbarkeit aus der Sphäre des Auftraggebers: 100 % der vereinbarten Vergütung.
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Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Vergütungsausfall entstanden ist.
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Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs- oder sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.
§ 9 Interim Management
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Bei Interim-Management-Mandaten übernimmt der Auftragnehmer die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbarten Aufgaben und Verantwortungsbereiche.
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Der Auftragnehmer bleibt selbstständiger Unternehmer. Durch die Zusammenarbeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
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Die organisatorische Zusammenarbeit im Betrieb des Auftraggebers erfolgt ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Projektauftrags.
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Personal-, Budget-, Freigabe-, Unterschrifts- oder sonstige Entscheidungsbefugnisse bestehen nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder vom Auftraggeber entsprechend übertragen wurden.
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Der Auftraggeber bleibt für unternehmerische Grundsatzentscheidungen sowie gesetzlich nicht übertragbare Verantwortlichkeiten verantwortlich.
§ 10 Beratungs- und Auditdienstleistungen
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Beratungen und Bewertungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistung verfügbaren Informationen sowie der vereinbarten Anforderungen.
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Empfehlungen des Auftragnehmers ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung und Verantwortung des Auftraggebers.
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Bei der Interpretation von Normen, Standards, gesetzlichen Anforderungen oder kundenspezifischen Anforderungen kann insbesondere aufgrund von Änderungen, Auslegungen durch Behörden, Zertifizierungsstellen oder Standardgeber keine Gewähr für eine dauerhaft unveränderte Beurteilung übernommen werden.
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Eine Beratung oder Auditierung durch den Auftragnehmer stellt keine behördliche, rechtliche oder akkreditierte Zertifizierungsentscheidung dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 11 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
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Vom Auftragnehmer erstellte Konzepte, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Checklisten, Auditunterlagen, Vorlagen, HACCP-Unterlagen, QM-Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben urheberrechtlich geschützt, soweit ein entsprechender Schutz besteht.
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Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das Recht, die speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für die vereinbarten eigenen betrieblichen Zwecke zu verwenden.
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Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Veräußerung oder sonstige Nutzung gegenüber Dritten ist nur zulässig, soweit dies für den vereinbarten Zweck erforderlich oder ausdrücklich gestattet ist.
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Allgemeine Methoden, Vorlagen, Strukturen, Know-how und bereits vor Projektbeginn vorhandene Arbeitshilfen des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
§ 12 Vertraulichkeit
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Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
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Dies gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Rezepturen, Produktionsverfahren, Qualitätsdaten, Auditberichte, Kundeninformationen, Kalkulationen und interne Dokumentationen.
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Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort.
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Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen
Vorschriften verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden
Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 14 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
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Eine Haftung für Entscheidungen des Auftraggebers, die auf Grundlage von Empfehlungen des Auftragnehmers getroffen werden, besteht nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
§ 15 Höhere Gewalt
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des zumutbaren
Einflussbereichs einer Vertragspartei liegen, nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden,
verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche
Verkehrsstörungen, Streiks,
Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
Die Parteien werden sich in einem solchen Fall über das weitere Vorgehen abstimmen.
§ 16 Einsatz von Mitarbeitern und Unterauftragnehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Mitarbeiter
oder fachkundige Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche
Leistungserbringung vereinbart wurde oder berechtigte Interessen des Auftraggebers
entgegenstehen.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße
Leistungserbringung verantwortlich.
§ 17 Referenznennung
Eine Verwendung des Namens, Firmenzeichens oder Logos des Auftraggebers als Referenz
erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
§ 18 Vertragsdauer und Kündigung
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Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag.
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Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Kosten sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen könnte.
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Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags richten sich nach den individuell
getroffenen Vereinbarungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
unberührt.
